Krankengymnastik in Oberkotzau

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      Krankengymnastik als physiotherapeutisches Fachgebiet darf nur von qualifizierten Physiotherapeuten durchgeführt werden. Dazu ist eine dreijährige Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium der Physiotherapie nötig. Einige Behandlungen dürfen auch von medizinischen Bademeistern oder medizinischen Masseuren angeboten werden. Adressen von Praxen mit Schwerpunkt Krankengymnastik in Oberkotzau findest du hier bei dasoertliche.de.

      Das Alter ist bei der Verschreibung von Krankengymnastik unerheblich, denn auch Kinder können sie in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, dass es körperliche Beschwerden gibt, die mit Krankengymnastik gebessert werden kann. Einige Physiotherapeuten widmen sich ganz der Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Ob es in Oberkotzau solche Praxen gibt, siehst du hier.

      Bei Krankengymnastik auf Rezept überimmt die Krankenkasse 90 Prozent der Kosten. 10 Prozent musst du also selbst zahlen. Dazu kommt noch eine einmalige Gebühr in Höhe von 10 Euro. Bei Rückenschulen und anderen Präventivangeboten gelten aber andere Richtlinien. Hier brauchst du kein Rezept. Viele Kassen zahlen aber trotzdem einen Großteil oder sogar alle Kosten.

      Krankengymnastik beinhaltet üblicherweise Übungen, die die Beweglichkeit wiederherstellen und Schmerzen lindern sollen. Bestandteil sind sowohl aktive Bewegungs- und Dehnübungen, bei denen die Patienten selbst aktiv werden, als auch passive Übungen, bei denen der Therapeut oder die Therapeutin etwa versucht, die Muskeln zu dehnen.

      Ob man sich von der Zuzahlung befreien lassen kann, hängt vom Einkommen und den Gesundheitsausgaben ab. Um chronisch Kranken und Geringverdiener zu schützen, wurde eine Ausgaben-Obergrenze eingeführt. Mehr als zwei Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens muss nicht für Zuzahlungen aufwendet werden. Bei chronisch Kranken liegt die Obergrenze sogar bei 1,0 Prozent. Dabei werden sowohl Zuzahlungen für Krankengymnastik als auch für Arztbesuche und Medikamente zusammengerechnet. Das bedeutet eine Zuzahlung von nicht mehr als 400 Euro (oder bei chronisch Kranken 200 Euro), wenn das Jahreseinkommen vor Steuern bei 20.000 Euro liegt.